LAG Köln - Urteil vom 15.09.1994
10 Sa 595/94
Fundstellen:
BB 1995, 523
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 852/93

LAG Köln - Urteil vom 15.09.1994 (10 Sa 595/94) - DRsp Nr. 1998/4107

LAG Köln, Urteil vom 15.09.1994 - Aktenzeichen 10 Sa 595/94

DRsp Nr. 1998/4107

1. Allgemeine Grundsätze zur Höhe einer angemessenen Abfindung nach § 10 KSchG gelten auch bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses unter Ehegatten. 2. Die Bemessung der Abfindung im Auflösungsurteil kann schon aus gesetzlichen Gründen nicht auf einer "Grundregel" von 1/2 Monatsbezug je Beschäftigungsjahr, die häufig bei Vergleichsbemühungen herangezogen wird, beruhen. 3. Im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge kann eine höhere Abfindung im Einzelfall durch folgende Umstände gerechtfertigt werden: a) Ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund ist schon "objektiv" nicht gegeben. b) Der Arbeitgeber hat den vermeintlichen Kündigungsgrund selbst herbeigeführt. c) Die Kündigung erscheint als Maßregelung nach § 612 a BGB. d) Die Vertragsauflösung bringt den Arbeitnehmer in wirtschaftliche Schwierigkeiten. e) Kündigung und Auflösung wirken als Kränkung des Arbeitnehmers fort. 4. Beim Ehegattenarbeitsverhältnis kann die Festsetzung einer niedrigeren Abfindung nicht ohne weiteres mit einer bevorstehenden wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers durch die familienrechtliche Abwicklung der ehelichen Vermögensverhältnisse oder Unterhaltspflichten gerechtfertigt werden.