LAG Köln - Urteil vom 16.04.1999
11 Sa 1465/98
Normen:
EFZG § 4 Abs.1; MTV für die kaufmännischen Angestellten in den Verlagen für Tageszeitungen in NRW;
Fundstellen:
NZA-RR 1999, 531
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4155/97

LAG Köln - Urteil vom 16.04.1999 (11 Sa 1465/98) - DRsp Nr. 1999/7896

LAG Köln, Urteil vom 16.04.1999 - Aktenzeichen 11 Sa 1465/98

DRsp Nr. 1999/7896

»1. Wird durch eine Gesetzesänderung nur in tarifvertraglich nicht abgesicherte Arbeitnehmerrechte eingegriffen (hier: Absenkung der Lohnfortzahlung), so entsteht kein anspruchsbegründender Gleichheitsverstoß, wenn der Arbeitgeber die Verschlechterung an diejenigen seiner Arbeitnehmer weitergibt, die keinem persönlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages unterfallen, während er eine andere Arbeitnehmergruppe, die durch einen Tarifvertrag geschützt ist, nach wie vor unverändert behandelt. 2. Auch der Tarifvertrag wird in einem solchen Fall nicht gleichheitswidrig. 3. Behält der Arbeitgeber diese Rechtslage bei, obwohl er den Geltungsbereich des Tarifvertrages verläßt, kann in dem Willen zur Besitzstandswahrung ein sachlicher Differenzierungsgrund liegen.«

Normenkette:

EFZG § 4 Abs.1; MTV für die kaufmännischen Angestellten in den Verlagen für Tageszeitungen in NRW;