Der am 18. Dezember 1967 geborene Kläger war vom 12. November 1990 bis zum 31. Oktober 1992 in dem von der Beklagten betriebenen Restaurant "..." zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 2.300,00 DM beschäftigt. Er war zunächst als Koch-Commis, vom 26.03.1991 bis 25.10.1991 als Demichef Gardemanger und vom 26.10.1991 an als Chef Gardemanger tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW Anwendung.
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete aufgrund einvernehmlicher Regelung am 31.10.1992.
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