LAG Köln - Urteil vom 17.05.1994
4 Sa 185/94
Normen:
BGB § 630 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 2284/93

LAG Köln - Urteil vom 17.05.1994 (4 Sa 185/94) - DRsp Nr. 1999/8213

LAG Köln, Urteil vom 17.05.1994 - Aktenzeichen 4 Sa 185/94

DRsp Nr. 1999/8213

Bestätigt der Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, daß "keine Tatsachen vorliegen, aus denen ich im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis und seine Beendigung Ansprüche oder Rechte irgendwelcher Art aus Gesetz, Lohnansprüchen, Feiertagsansprüche, Überstundenansprüche, Tarifverträgen oder dem Arbeitsvertrag, insbesondere auch auf Urlaub und Zeugnis herleiten kann...", ist es ihm verwehrt, die Abänderung des vom Arbeitgeber ausgestellten Zeugnisses zu verlangen.

Normenkette:

BGB § 630 ;

Tatbestand:

Der am 18. Dezember 1967 geborene Kläger war vom 12. November 1990 bis zum 31. Oktober 1992 in dem von der Beklagten betriebenen Restaurant "..." zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 2.300,00 DM beschäftigt. Er war zunächst als Koch-Commis, vom 26.03.1991 bis 25.10.1991 als Demichef Gardemanger und vom 26.10.1991 an als Chef Gardemanger tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW Anwendung.

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete aufgrund einvernehmlicher Regelung am 31.10.1992.