LAG Köln - Urteil vom 18.12.1998
11 Sa 816/98
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2094/97

LAG Köln - Urteil vom 18.12.1998 (11 Sa 816/98) - DRsp Nr. 2001/421

LAG Köln, Urteil vom 18.12.1998 - Aktenzeichen 11 Sa 816/98

DRsp Nr. 2001/421

Tatbestand

Die Parteien, deren Arbeitsverhältnis dem Einheitlichen Manteltarifvertrag für die Brauereien in Nordrhein-Westfalen vom 29. 08. 1995 (EMTV) unterfällt, streiten um den Zeitpunkt, zu dem ihr Arbeitsverhältnis sein Ende gefunden hat. Der Kläger, der seit März 1996 arbeitsunfähig war und ab April 1997 Krankengeld bezogen hat, hatte am 30. 05.1996 beim Rentenversicherungsträger die gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente beantragt, die ihm mit Beschluß vom 27. 03. 1997 bewilligt wurde - und zwar rückwirkend ab dem 01. 04. 1996. Die Zahlungen nahm der Rentenversicherungsträger ab dem 01. 05. 1997 auf. Im EMTV heißt es hierzu in § 21 Zf. 5.:

"Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer (... ) eine unbefristete Erwerbsunfähigkeltsrente bezieht (... )."