LAG Köln - Urteil vom 19.05.1999
2 Sa 1149/98
Normen:
BAT § 54 ; BGB § 273 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2424/97

LAG Köln - Urteil vom 19.05.1999 (2 Sa 1149/98) - DRsp Nr. 1999/7891

LAG Köln, Urteil vom 19.05.1999 - Aktenzeichen 2 Sa 1149/98

DRsp Nr. 1999/7891

»1. Ein Arbeitnehmer kann ein ihm nach § 273 BGB zustehendes Zurückbehaltungsrecht an der. Arbeitsleistung nur unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben geltend machen (so auch BAG, Urteil vom 09.05.1996 - 2 AZR 387/95 -, EzA § 626 BGB n. F. Nr. 161), 2. Ein Gehaltsrückstand berechtigt den Arbeitnehmer nur dann zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts an der Arbeitsleistung, wenn es um nicht unerhebliche Beträge geht. 3. Einem Mitarbeiter in leitender Funktion, der die Arbeitsvergütung rund 20 Jahre lang pünktlich und vollständig erhalten hat, steht kein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung zu, wenn der Arbeitgeber einmalig 40 % einer Monatsvergütung einbehält, weil er meint, diesen Betrag nicht zu schulden. In einem solchen Fall ist dem Mitarbeiter nach Treu und Glauben zuzumuten, weiterzuarbeiten und eine gerichtliche Klärung über den streitigen Lohnanspruch herbeizuführen. 4. Beruft sich ein Arbeitnehmer zu Unrecht auf ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung und bleibt er der Arbeit längere Zeit fern, stellt das regelmäßig eine beharrliche Arbeitsverweigerung und damit eine Vertragsverletzung dar.