LAG Köln - Urteil vom 23.04.1999
11 Sa 1428/98
Normen:
BGB § 620 Abs. 1 ; BeschFG § 1 Abs. 3 ; BeschFG § 1 Abs. 5 ; SR 2 y Nr. 1 Protokollnotiz Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 482/98

LAG Köln - Urteil vom 23.04.1999 (11 Sa 1428/98) - DRsp Nr. 1999/7888

LAG Köln, Urteil vom 23.04.1999 - Aktenzeichen 11 Sa 1428/98

DRsp Nr. 1999/7888

»1. Die durch den 72. Änderungs-TV zum BAT vom angefügte und ab Februar 1996 gültige Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 der SR 2 y, mit der im Geltungsbereich des BAT erstmals der Weg zu einer Befristung nach dem BeschFG eröffnet wurde, verweist auf das BeschFG in seiner jeweils geltenden Fassung - und damit für Arbeitsverträge, die nach dem 30.09.1996 geschlossen wurde, auf das BeschFG W.F. des Gesetzes vom 25.09.1996. 2. Der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 3 BeschFG verlangt einen Zusammenhang mit einem "befristeten Arbeitsvertrag nach Absatz V". An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der vorletzte Arbeitsvertrag nach der SR 2 y "zur Vertretung einer beurlaubten Mitarbeiterin" befristet war, Ob diese Befristung (des vorletzten Arbeitsvertrags) einer gerichtlichen Befristungskontrolle standgehalten hätte, ist im Streit um die letzte Befristung nicht zu prüfen, wenn der Arbeitnehmer die vorletzte Befristung nicht innerhalb der mit deren Ablauf beginnenden Frist des § 1 Abs. 5 BeschFG hat überprüfen lassen - jedenfalls dann, wenn zwischen vorletztem und letztem Zeitvertrag ein vertragsloser Zeitraum liegt, innerhalb dessen die Klagefrist verstrichen ist.«

Normenkette:

BGB § 620 Abs. 1 ; BeschFG § 1 Abs. 3 ; BeschFG § 1 Abs. 5 ; SR 2 y Nr. 1 Protokollnotiz Nr. 6;
Vorinstanz: ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 482/98