LAG Köln - Urteil vom 23.04.1999
11 Sa 1455/98
Normen:
BGB § 133 ; KSchG § 2 ;
Fundstellen:
MDR 1999, 1276
NZA-RR 1999, 522
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 393/98

LAG Köln - Urteil vom 23.04.1999 (11 Sa 1455/98) - DRsp Nr. 1999/7893

LAG Köln, Urteil vom 23.04.1999 - Aktenzeichen 11 Sa 1455/98

DRsp Nr. 1999/7893

»Ein Schreiben des Arbeitgebers, das ausdrücklich nur eine "Versetzung" ausspricht und in Verbindung damit eine "Rückstufung" in der Lohngruppe erklärt, ohne daß deutlich wird, daß das Arbeitsverhältnis als ganzes gekündigt werden soll oder der Leser den Eindruck gewinnen kann, es werde ihm ein Angebot gemacht, dessen Annahme von ihm erwartet wird, ist dann auch keine Änderungskündigung, wenn es mit diesem Wort überschrieben ist, ein vom Arbeitgeber eingeschalteter Rechtsanwalt den Vorbehalt des § 2 KSchG erklärt und Änderungsschutzklage erhebt. Stellt sich die Maßnahme als unzulässige Teilkündigung dar, ist der erhobenen Änderungsschutzklage stattzugeben.«

Normenkette:

BGB § 133 ; KSchG § 2 ;
Vorinstanz: ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 393/98
Fundstellen
MDR 1999, 1276
NZA-RR 1999, 522