Wegen der Sachverhaltsdarstellung wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, der von den Parteien mit Berichtigungsanträgen nicht angefochten worden ist, Bezug genommen, § 543 Abs. 1, 2 ZPO.
Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung des Klägers ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, somit zulässig. In der Sache bleibt sie im Ergebnis ohne Erfolg. Dem Kläger steht jedenfalls der mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Anspruch als Schadensersatzanspruch in Höhe von 40.708,17 DM nicht zu. Dabei geht die Berufungskammer von folgenden, nach ihrer Auffassung maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkten aus:
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