LAG Köln - Urteil vom 26.09.1996
5 Sa 577/96
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2; BGB § 254;
Vorinstanzen:
ArbG Köln - 07.12.1995 - 8 (5) Ca 164/95,

LAG Köln - Urteil vom 26.09.1996 (5 Sa 577/96) - DRsp Nr. 1999/8218

LAG Köln, Urteil vom 26.09.1996 - Aktenzeichen 5 Sa 577/96

DRsp Nr. 1999/8218

1. Im Fall der Zusage einer Altersversorgung über eine Direktversicherung können sich grundsätzlich Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber nur aus § 1 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 ergeben, sofern das Arbeitsverhältnis vorzeitig, d.h. vor Erreichen der Altersgrenze, beendet worden ist. 2. Schadensersatzansprüche gegen den vormaligen Arbeitgeber scheiden selbst dann aus, wenn dieser die Direktversicherung kündigt, wenn der Arbeitnehmer vorher nichts dazu getan hat, daß die Versicherung auf ihn übertragen wird

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2; BGB § 254;

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Wegen der Sachverhaltsdarstellung wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, der von den Parteien mit Berichtigungsanträgen nicht angefochten worden ist, Bezug genommen, § 543 Abs. 1, 2 ZPO.

Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung des Klägers ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, somit zulässig. In der Sache bleibt sie im Ergebnis ohne Erfolg. Dem Kläger steht jedenfalls der mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Anspruch als Schadensersatzanspruch in Höhe von 40.708,17 DM nicht zu. Dabei geht die Berufungskammer von folgenden, nach ihrer Auffassung maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkten aus: