LAG Köln - Urteil vom 27.03.1998
4 Sa 1309/97
Normen:
BGB § 620 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 659/97

LAG Köln - Urteil vom 27.03.1998 (4 Sa 1309/97) - DRsp Nr. 2000/2235

LAG Köln, Urteil vom 27.03.1998 - Aktenzeichen 4 Sa 1309/97

DRsp Nr. 2000/2235

»Es ist als sachlicher Grund für eine Befristung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses nicht anzusehen, daß der Arbeitgeber sich entschieden hat, zum Fristablauf ohne sonstige organisatorischen Veränderungen die von der Teilzeitkraft erledigten Arbeiten von einer noch einzustellenden Vollzeitkraft miterledigen zu lassen, die im übrigen Tätigkeiten ausübt, die die Teilzeitraft mangels Qualifikation nicht ausüben kann.«

Normenkette:

BGB § 620 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 659/97