LAG Köln - Urteil vom 29.01.1999
11 Sa 1125/98
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; Manteltarifvertrag Nr. 3 für das Friseurhandwerk vom 03.07.1991 § 6a; TVG § 4 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 173/98

LAG Köln - Urteil vom 29.01.1999 (11 Sa 1125/98) - DRsp Nr. 1999/7887

LAG Köln, Urteil vom 29.01.1999 - Aktenzeichen 11 Sa 1125/98

DRsp Nr. 1999/7887

»1. Die Rechtsprechung, nach der ein mit einer Leistungszusage verbundener qualifizierter Freiwilligkeitsvorbehalt (BAG vom 05.06.1996 - 10 AZR 883/95 -) den Arbeitgeber zur Leistungsverweigerung ohne vorherigen Widerruf auch für den bereits laufenden oder gar abgelaufenen Bezugszeitraum berechtigt, ohne seine Entscheidung auf die Einhaltung billigen Ermessens überprüfen lassen zu müssen, ist ausschließlich für Gratifikationen und ähnliche Jahressonderleistungen entwickelt worden; sie ist nicht übertragbar auf die Zusage einer monatlich gezahlten Zulage, die 15 % der Gesamtbezüge übersteigt: Hier setzt eine berechtigte Leistungsverweigerung auch bei vereinbartem qualifiziertem Freiwilligkeitsvorbehalt einen vor Beginn des Bezugszeitraums wirksam erklärten Widerruf voraus, der sich im Rahmen billigen Ermessens hält. 2. § 6 a des MTV Nr. 3 für das Friseurhandwerk vom 03.07.1991 sieht nicht die Möglichkeit eines "negativen Arbeitszeitkontos" vor - d.h. dessen Belastung mit Minus-Zeiten wegen vorweggenommenen "Freizeitausgleichs" mit der Folge einer finanziellen Ausgleichspflicht des Arbeitnehmers bei negativem Schlußsaldo.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; Manteltarifvertrag Nr. 3 für das Friseurhandwerk vom 03.07.1991 § 6a; TVG § 4 Abs. 3 ;
Vorinstanz: ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 173/98