LAG Köln - Urteil vom 29.04.1994
13 Sa 1029/93
Normen:
HGB § 60 ;
Fundstellen:
BB 1995, 679
NZA 1995, 994
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4088/93

LAG Köln - Urteil vom 29.04.1994 (13 Sa 1029/93) - DRsp Nr. 2000/1933

LAG Köln, Urteil vom 29.04.1994 - Aktenzeichen 13 Sa 1029/93

DRsp Nr. 2000/1933

1. Bereits in dem Eintritt als Gesellschafter in die Kapitalgesellschaft einer Wettbewerberin des Arbeitgebers und in der Ausstattung dieser Gesellschaft mit zusätzlichem Kapital liegt das 'Betreiben eines Handelsgewerbes' i. S. von § 60 Abs. 1 HGB und das Geschäfte-Machen 'in dem Handelszweige des Prinzipals' i. S. dieser Vorschrift. 2. Eine Wettbewerberin in Form einer Kapitalgesellschaft ist ein Unternehmen bereits dann, wenn sie in ihrem Namen und ihrer handelsregisterlichen Eintragung den Hinweis auf den Handelszweig (die Branche) des 'Prinzipals' i. S. des § 60 Abs. 1 HGB führt. 3. Das Verhalten eines Arbeitnehmers gegen das Wettbewerbsverbot nach § 60 HGB kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Normenkette:

HGB § 60 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung vom 3. Mai 1993.

Die beklagte GmbH ist Versicherungsmaklerin. Sie vermittelt zwischen Versicherungsgesellschaften und Sozialversicherungsträgern als Versicherungsnehmer; unter ihnen hat sie sich überwiegend auf die Allgemeinen Ortskrankenkassen und deren Verbände spezialisiert. Der Kläger war für sie überwiegend im Innendienst als Sachbearbeiter tätig.