Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung vom 3. Mai 1993.
Die beklagte GmbH ist Versicherungsmaklerin. Sie vermittelt zwischen Versicherungsgesellschaften und Sozialversicherungsträgern als Versicherungsnehmer; unter ihnen hat sie sich überwiegend auf die Allgemeinen Ortskrankenkassen und deren Verbände spezialisiert. Der Kläger war für sie überwiegend im Innendienst als Sachbearbeiter tätig.
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