LAG Köln - Urteil vom 29.09.1994
6 Sa 763/94
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; EG-Richtlinie 89/391; EG-Richtlinie 89/655; EGV Art. 177 ; RVO § 636 ;
Fundstellen:
NZA 1995, 470
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 26.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 97/94

LAG Köln - Urteil vom 29.09.1994 (6 Sa 763/94) - DRsp Nr. 1999/8198

LAG Köln, Urteil vom 29.09.1994 - Aktenzeichen 6 Sa 763/94

DRsp Nr. 1999/8198

1. Das Haftungsprivileg des Arbeitgebers bei nicht vorsätzlich verschuldeten Arbeitsunfällen (§ 636 RVO) ist sowohl mit Art. 3 Abs. 1 GG als auch mit EG-Recht vereinbar. 2. Die Vorlage an den EuGH (Art. 177 EGV) ist dann entbehrlich, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daß kein vernünftiger Zweifel an der Auslegung der europarechtlichen Normen möglich ist.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; EG-Richtlinie 89/391; EG-Richtlinie 89/655; EGV Art. 177 ; RVO § 636 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte wegen eines Arbeitsunfalls zustehen.

Der Kläger war als Fleischergeselle bei der Beklagten beschäftigt. Am 30.04.1993 erlitt der in dem von der Beklagten in Troisdorf betriebenen Markt einen schweren Unfall. Er verließ sich bei der Bedienung einer Kotelett-Hackmaschine darauf, daß sich die Maschine nach der Verarbeitung des eingegebenen Fleisches automatisch in die Stellung "AUS" stellen wurde. Die Maschine schlug jedoch nach, als der Kläger den Deckel öffnete. Teile von vier Fingern seiner rechten Hand wurden abgetrennt. Die verbliebenen Teile sind in ihrer Beweglichkeit trotz mehrerer Operationen stark- eingeschränkt. Möglicherweise bleibt ein Dauerschaden, der den Kläger berufsunfähig machen könnte. Er ist weiterhin arbeitsunfähig.