Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte wegen eines Arbeitsunfalls zustehen.
Der Kläger war als Fleischergeselle bei der Beklagten beschäftigt. Am 30.04.1993 erlitt der in dem von der Beklagten in Troisdorf betriebenen Markt einen schweren Unfall. Er verließ sich bei der Bedienung einer Kotelett-Hackmaschine darauf, daß sich die Maschine nach der Verarbeitung des eingegebenen Fleisches automatisch in die Stellung "AUS" stellen wurde. Die Maschine schlug jedoch nach, als der Kläger den Deckel öffnete. Teile von vier Fingern seiner rechten Hand wurden abgetrennt. Die verbliebenen Teile sind in ihrer Beweglichkeit trotz mehrerer Operationen stark- eingeschränkt. Möglicherweise bleibt ein Dauerschaden, der den Kläger berufsunfähig machen könnte. Er ist weiterhin arbeitsunfähig.
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