LAG Köln - Urteil vom 31.10.1997
11 (7/9) Sa 144/97
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; StPO § 170 Abs. 1 ; StPO § 203 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 654/96

LAG Köln - Urteil vom 31.10.1997 (11 (7/9) Sa 144/97) - DRsp Nr. 2000/2191

LAG Köln, Urteil vom 31.10.1997 - Aktenzeichen 11 (7/9) Sa 144/97

DRsp Nr. 2000/2191

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»1. Die für eine Verdachtskündigung erforderliche Dringlichkeit des Verdachts ist grundsätzlich spätestens dann gegeben, wenn wegen des vermuteten Delikts gegen den Arbeitnehmer Anklage erhoben und diese vom Strafgericht zur Hauptverhandlung zugelassen wurde. 2. In der vor Ausspruch einer Verdachtskündigung durchgeführten Anhörung des Arbeitnehmers muß der Arbeitgeber den Verdacht soweit konkretisieren, daß sich der Arbeitnehmer darauf substantiiert einlassen kann (BAG v. 13.09.1995 - 2 AZR 587/94). Es bleibt offen, ob sich diese Konkretisierungspflicht lediglich auf die vorgeworfene Tat oder auch auf die auf diese deutenden Indizien und Beweismittel bezieht. Unschädlich ist auf alle Fälle, wenn die Anhörung dem Arbeitgeber auch zu anderen Zwecken - etwa der Gewinnung weiterer Beweismittel - dient und der Arbeitnehmer aus ihr den Eindruck mitnimmt, den Verdacht zerstreut zu haben: Nur wenn sich der Arbeitnehmer aus "der Sicht des Arbeitgebers" erfolgreich entlastet hat, kann eine erneute Anhörung erforderlich werden, wenn weitere Ermittlungen nach Meinung des Arbeitgebers zu einer Widerlegung des Entlastungsvorbringens geführt haben (BAG v. 13.09.1995).«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; StPO § 170 Abs. 1 ; StPO § 203 ;
Vorinstanz: ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 654/96