LAG München vom 29.10.1987
4 Sa 783/87
Normen:
BGB §§ 305 611 Abs. 1 § § 620, 626 ; KSchG § 1 ; SchwbG § 15 ;
Fundstellen:
BB 1988, 348
DB 1988, 506
DRsp VI(610)207a

LAG München - 29.10.1987 (4 Sa 783/87) - DRsp Nr. 1992/11829

LAG München, vom 29.10.1987 - Aktenzeichen 4 Sa 783/87

DRsp Nr. 1992/11829

(Aufhebungsvertrag: Unwirksamkeit - bedingte Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei künftigem Alkoholmissbrauch=1. Bedingte Aufhebungsverträge sind zulässig, soweit nicht zwingende Bestimmungen des Kündigungsrechts umgangen werden.2. Die Vereinbarung mit einem alkoholgefährdeten Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis ende, wenn dieser Alkohol zu sich nimmt, ist ein unzulässiger Verzicht des Arbeitnehmers auf seinen künftigen Kündigungsschutz und daher nichtig.3. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer aus sozialen Motiven und in seinem Interesse eingestellt wird und ohne die Vereinbarung der Arbeitsvertrag nicht geschlossen worden wäre.

Normenkette:

BGB §§ 305 611 Abs. 1 § § 620, 626 ; KSchG § 1 ; SchwbG § 15 ;

»Werden mögliche verhaltens- oder personenbedingte Kündigungsgründe als auflösende Bedingung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, ist die Bedingung grundsätzlich ein unzulässiger Verzicht des ArbNehmers auf seinen künftigen Kündigungsschutz (KR-Hillebrecht, § 626 BGB Rz. 32).