LAG München - Beschluss vom 12.05.1987
2 Ta 94/87
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 10.02.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4128/86

LAG München - Beschluss vom 12.05.1987 (2 Ta 94/87) - DRsp Nr. 2001/12114

LAG München, Beschluss vom 12.05.1987 - Aktenzeichen 2 Ta 94/87

DRsp Nr. 2001/12114

Gründe:

I.

Der Kläger hat neben seinem Feststellungsantrag gemäß § 4 KSchG den Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung zunächst unbedingt als uneigentlichen Eventualantrag gestellt, mit Schriftsatz vom 28.1.1987 sodann klargestellt, dass es sich bei dem Weiterbeschäftigungsbegehren um einen Hilfsantrag handeln solle. Der Rechtsstreit ist durch Vergleich vom 10.2.1987 beendet worden. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf DM 10.000,- festgesetzt.

Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg.

Der Streitwert einer Kündigungsschutzklage entspricht dem Interesse des Klägers an der Feststellung des unbefristeten Fortbestands des Arbeitsverhältnisses, höchstens jedoch 3 Monatsverdiensten (§§ 3 ZPO, 12 Abs. 7 ArbGG).

Bei einem Stundenlohn von DM 13,50 und einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden ist somit der Wert des Feststellungsantrags auf DM 7.020,- festzusetzen.