1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 23.07.2013 - Az.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Auf den unstreitigen Tatbestand des vom Kläger angegriffenen Endurteils vom 23.07.2013 wird Bezug genommen. Von einer gesonderten Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden, dass und warum ein etwaig bestehender Anspruch auf Urlaubsvergütung wegen Nichteinhaltung der Ausschlussfrist nach § 15 BRTV verfallen ist. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird hierauf zunächst nach § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.
Die Berufungsangriffe des Klägers sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu kommen.
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