LAG München - Urteil vom 04.12.2013
5 Sa 728/13
Normen:
BRTV § 8;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 23.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 4899/13

LAG München - Urteil vom 04.12.2013 (5 Sa 728/13) - DRsp Nr. 2014/9770

LAG München, Urteil vom 04.12.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 728/13

DRsp Nr. 2014/9770

Der Anspruch auf Urlaubsvergütung nach § 8 Nr. 4 BRTV fällt nicht unter die gegenüber § 15 BRTV speziell geregelte Verfallfrist nach § 8 Nr. 7 BRTV.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 23.07.2013 - Az. 31 Ca 4899/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BRTV § 8;

Tatbestand:

Auf den unstreitigen Tatbestand des vom Kläger angegriffenen Endurteils vom 23.07.2013 wird Bezug genommen. Von einer gesonderten Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden, dass und warum ein etwaig bestehender Anspruch auf Urlaubsvergütung wegen Nichteinhaltung der Ausschlussfrist nach § 15 BRTV verfallen ist. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird hierauf zunächst nach § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.

Die Berufungsangriffe des Klägers sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu kommen.

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