LAG München - Urteil vom 11.12.2013
8 Sa 516/13
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 8538/12

LAG München - Urteil vom 11.12.2013 (8 Sa 516/13) - DRsp Nr. 2014/9773

LAG München, Urteil vom 11.12.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 516/13

DRsp Nr. 2014/9773

Regelungen in einem Tarifsozialplan, die Arbeitnehmern in einem gewissen Umfang verbesserte Leistungen (Berechnung des BeE-Monatsentgelts auf Basis von 80% - statt 70% - des Bruttomonatsgehalts, weitere Abfindung von € 10.000,--, Höchstbetrag der Abfindung von € 120.000,-- statt € 110.000,--) gewähren, die an einem Stichtag vor Bekanntgabe des Verhandlungsergebnisses Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft waren, verstoßen als sog. einfache Differenzierungsklauseln nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG und auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 07.05.2013 - 16 Ca 8538/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Vergütungsansprüche aus einem Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag zustehen.

Der Kläger war seit 01.03.1981 bei der NSNG bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt.

Er bezog zuletzt ein Bruttomonatseinkommen in Höhe von € 13.379,93. Seit Mai 2012 ist der Kläger Mitglied der IG Metall.

Die Beklagte ist eine von der NSNG finanzierte Transfergesellschaft.