1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 07.05.2013 -
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Vergütungsansprüche aus einem Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag zustehen.
Der Kläger war seit 01.03.1981 bei der NSNG bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt.
Er bezog zuletzt ein Bruttomonatseinkommen in Höhe von € 13.379,93. Seit Mai 2012 ist der Kläger Mitglied der IG Metall.
Die Beklagte ist eine von der NSNG finanzierte Transfergesellschaft.
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