LAG München - Urteil vom 27.11.2013
5 Sa 550/13
Normen:
KSchG § 5; ZPO § 139;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 17.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 11259/12

LAG München - Urteil vom 27.11.2013 (5 Sa 550/13) - DRsp Nr. 2014/9796

LAG München, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 550/13

DRsp Nr. 2014/9796

Im Rahmen eines Antrages auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage können nach Ablauf der Zweiwochenfrist (§ 5 Abs. 3 S. 1 KSchG) neu benannte Mittel der Glaubhaftmachung nicht mehr berücksichtigt werden, wenn es sich nicht um bloße Ergänzungen, Konkretisierungen oder Vervollständigungen der fristgerecht benannten Mittel der Glaubhaftmachung handelt. Das Arbeitsgericht ist nicht verpflichtet, die antragstellende Partei im Rahmen der Zweiwochenfrist zur Benennung weiterer Mittel der Glaubhaftmachung aufzufordern.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 17.05.2013 - Az. 35 Ca 11259/12 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 5; ZPO § 139;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung durch die Beklagte vom 22.08.2012 und hiermit verbunden auch über die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage.

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit 21.09.1998 in deren Niederlassung beschäftigt. Sie erzielte ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt von € 951,66. Seit 04.02.2011 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt.