LAG München - Urteil vom 29.01.2009
3 Sa 869/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 387 Abs. 1; BGB § 389; BGB § 611 Abs. 1; TV ERA-APF § 4 c; TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 09.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 15235/07

LAG München - Urteil vom 29.01.2009 (3 Sa 869/08) - DRsp Nr. 2009/17035

LAG München, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 869/08

DRsp Nr. 2009/17035

ERA-Einmalzahlung aufgrund betrieblicher Übung1. § 4 c des Tarifvertrags ERA-Anpassungsfonds in der bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 19.12.2003 gewährt den Arbeitnehmern einen Anspruch auf Auszahlung von ERA-Strukturkomponenten in Form von Einmalzahlungen. 2. In § 4 c des Tarifvertrags ERA-Anpassungsfonds in der bayerischen Metall- und Elektroindustrie in der Fassung vom 16.02.2004 ist bestimmt, dass der Auszahlungszeitpunkt und ggf. weitere Einzelheiten zwischen den Tarifvertragsparteien in den Entgeltabkommen 2006 festgelegt werden. Dadurch wird die künftige Tarifregelung - mit Rückwirkung - in den Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds in der Fassung vom 16.02.2004 einbezogen. Ein Verbandsaustritt des Arbeitgebers nach Abschluss des Tarifvertrags ERA-Anpassungsfonds in der Fassung vom 16.02.2004, aber vor Abschluss der ergänzenden tariflichen Entgeltabkommen des Jahres 2006, berührt deshalb den bereits entstandenen Anspruch eines Arbeitnehmers auf die in § 4 c Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds geregelten Einmalzahlungen nicht.