LAG Niedersachsen vom 30.12.1982
10 Ta 14/82
Normen:
ArbGG § 12 Abs.7 S.1;
Fundstellen:
DRsp VI(646)113a
NiedersRpfl 1983, 77

LAG Niedersachsen - 30.12.1982 (10 Ta 14/82) - DRsp Nr. 1992/11846

LAG Niedersachsen, vom 30.12.1982 - Aktenzeichen 10 Ta 14/82

DRsp Nr. 1992/11846

Streitwertfestsetzung nach Abs. 7 Satz 1 für Kündigungsschutzverfahren auf einen Dreimonatsverdienst auch bei nur kurzer Beschäftigungszeit.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs.7 S.1;

»... Der Umstand, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien im Zeitpunkt der Kündigung weniger als 1 Jahr bestanden hat, hat keinen Einfluß auf die Streitwertfestsetzung. Der Streitwert muß in Höhe des Interesses des Kl. am Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses bewertet werden. Dieses Interesse überschreitet nach den Vorschriften der §§ 3 ff. ZPO in aller Regel bei weitem den Betrag des Dreimonatseinkommens eines ArbNehmers. Es ist daher in der Regel angemessen, das Ermessen beim Fehlen weiterer [mindernder] Umstände dahin auszuüben, daß der Wert in Höhe des Dreimonatsbezuges festgesetzt wird. Derart mindernde Umstände sind hier nicht ersichtlich. ... «

Fundstellen
DRsp VI(646)113a