I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Heraufsetzung der Arbeitszeit einer Teilzeitkraft der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt.
Der Beteiligte zu 1) ist der bei dem von den Beteiligten zu 2) und 3) betriebenen Zentrallaboratorium gebildete Betriebsrat. In dem Betrieb werden ca. 45 Mitarbeiter beschäftigt.
Am 24. September 1999 unterrichteten die Beteiligten zu 2) und 3) den Betriebsrat, dass die Mitarbeiterin ... die bis dahin als Halbtagskraft beschäftigt war, mit Wirkung vom 01. Oktober 1999 eine Ganztagsbeschäftigung aufnehme. Die entsprechende Vereinbarung mit der Mitarbeiterin ... war bereits im Mai 1999 getroffen worden.
Mit Schreiben vom 30. September 1999 (B1. 5 d.A.) teilte der Betriebsrat mit, dass der personellen Einzelmaßnahme nicht zugestimmt werde.
Zu diesem Zeitpunkt hatten bereits Gespräche zwischen den Beteiligten stattgefunden über eine geplante Personalreduzierung. Gesprächsgegenstand war auch die Frage, inwieweit Teilzeitstellen abgebaut oder in Vollzeitstellen umgewandelt werden können. Nach dem 01. November 1999 wurden Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan geführt, die ergebnislos abgebrochen wurden.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|