LAG Niedersachsen - Urteil vom 04.11.2003
13 Sa 423/03
Normen:
GBG § 269 ; GBG § 985 ; TVG § 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hildesheim - 3 Ca 389/02 - 17.01.2002,

LAG Niedersachsen - Urteil vom 04.11.2003 (13 Sa 423/03) - DRsp Nr. 2004/100

LAG Niedersachsen, Urteil vom 04.11.2003 - Aktenzeichen 13 Sa 423/03

DRsp Nr. 2004/100

»1. Bei dem Anspruch auf Herausgabe eines umfangreicheren Warenbestandes, den der Außendienstmitarbeiter an seinem Wohnort gelagert hat, handelt es sich um eine Holschuld. 2. Eigentumsherausgabeansprüche verfallen nicht nach vertraglichen oder tariflichen Ausschlussfristen. Dagegen unterliegen Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Herausgabeanspruchs der Ausschlussfrist.«

Normenkette:

GBG § 269 ; GBG § 985 ; TVG § 4 ;

Tatbestand:

Mit Klage aus September 2002 hat die Klägerin geltend gemacht Herausgabe eines Laptops nebst Zubehör und Software sowie Schadensersatz in Höhe von 3.881,01 EURO. Nach Erklärung des Beklagten, dass er den Laptop nicht mehr im Besitz habe, hat sie mit Schriftsatz vom 18.11.2002 die Klage umgestellt. Sie begehrt nunmehr Schadensersatz in Höhe von 7.961,83 EURO, nämlich für

- Laptop 1.952,-- EURO

- Ware 5.151,86 EURO

- Entsorgung 857,97 EURO.