LAG Niedersachsen - Urteil vom 17.12.2001
5 Sa 283/01 E
Normen:
FStrG § 23 ; NStrG § 61 ; NStrG § 24 Abs. 1 ; NStrG § 24 Abs. 7 ; BFStrG § 9 Abs. 1 ; BFStrG § 9 Abs. 8 ; BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 ; BAT § 22 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 97 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stade, vom 31.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 990/98

LAG Niedersachsen - Urteil vom 17.12.2001 (5 Sa 283/01 E) - DRsp Nr. 2003/4922

LAG Niedersachsen, Urteil vom 17.12.2001 - Aktenzeichen 5 Sa 283/01 E

DRsp Nr. 2003/4922

»Die Arbeitsvorgänge im Rahmen des Dienstpostens "Anbau an Verkehrsstraßen" setzen in der Regel überwiegend keine gründlichen, umfassenden Sachkenntnisse eines Angestellten im Straßenbauamt voraus.«

Normenkette:

FStrG § 23 ; NStrG § 61 ; NStrG § 24 Abs. 1 ; NStrG § 24 Abs. 7 ; BFStrG § 9 Abs. 1 ; BFStrG § 9 Abs. 8 ; BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 ; BAT § 22 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 97 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung des Klägers.

Der am geborene Kläger war seit dem 01.09.1970 beim beklagten Land im Straßenbauamt S beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) nebst Änderungen und Ergänzungen in seiner jeweiligen Fassung Anwendung.

Der Kläger war zunächst als technischer Angestellter eingruppiert. Er erhielt Vergütung aus der Vergütungsgruppe VI b BAT und nach zwei Höhergruppierungen seit dem 01.11.1973 Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt I der Vergütungsordnung Bund/Länder (Techniker-Tarifvertrag). Seit dem 01.05.1991 erhielt er eine Zulage von 7,5 % der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe V b BAT gemäß Fußnote nach 6-jähriger Bewährung in der vorgenannten Vergütungs- und Fallgruppe.