Mit Klage vom 09.10.2002 begehrt der Kläger Wiedereinstellung und Vergütungszahlung für August und September 2002. Der Kläger stützt den Wiedereinstellungsanspruch auf § 46 des Rahmentarifvertrages für das Maler- und Lackiererhandwerk (im Folgenden: RTV). Die Beklagte macht u.a. geltend, dass der Wiedereinstellungsanspruch nach § 49 RTV verfallen sei.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|