LAG Niedersachsen - Urteil vom 18.12.2001
12 Sa 694/01
Normen:
MAVO § 3 ; MAVO § 31 ;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 21.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 293/00

LAG Niedersachsen - Urteil vom 18.12.2001 (12 Sa 694/01) - DRsp Nr. 2003/4921

LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.12.2001 - Aktenzeichen 12 Sa 694/01

DRsp Nr. 2003/4921

»Zur Unwirksamkeit der Kündigung eines Leitenden Arztes im Krankenhaus einer kirchlichen Stiftung mangels Beteiligung der Mitarbeitervertretung, da eine wirksame Exemtion (Herausnahmeentscheidung) nicht vorliegt.«

Normenkette:

MAVO § 3 ; MAVO § 31 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sowie die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger weiterzubeschäftigen und die Aufhebung von Hausverboten.

Die Beklagte ist eine kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts und beschäftigt ca. 700 Arbeitnehmer. Der am 09.01.1944 geborene Kläger ist seit dem 01.10.1985 in dem von der Beklagten betriebenen in Oldenburg aufgrund Dienstvertrages vom 17.08.1985 (Fotokopien Bl. 5 - 22 d. A.) als Leitender Arzt der Abteilung für Orthopädie tätig. Er erzielte zuletzt ein jährliches Gesamteinkommen von etwa 900.000,00 DM.

Mit Schreiben vom 29.08.2000 (Fotokopie Bl. 23 d. A.), dem Kläger zugegangen am 01.09.2000, kündigte die Beklagte das Dienstverhältnis fristlos. Darüber hinaus sprach sie gegenüber dem Kläger am 29.08.2000 und 07.09.2000 Hausverbote aus.

Bei der Beklagten besteht eine Mitarbeitervertretung gemäß der Mitarbeitervertretungs-Ordnung (MAVO). Die streitbefangene Kündigung erfolgte ohne Beteiligung der Mitarbeitervertretung.