LAG Nürnberg - Beschluss vom 30.07.2014
4 Ta 83/14
Normen:
GKG § 42; GKG § 63; GKG § 68; RVG § 32;
Fundstellen:
NZA-RR 2014, 561
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 452/14

LAG Nürnberg - Beschluss vom 30.07.2014 (4 Ta 83/14) - DRsp Nr. 2014/12749

LAG Nürnberg, Beschluss vom 30.07.2014 - Aktenzeichen 4 Ta 83/14

DRsp Nr. 2014/12749

Die Beschwerdekammer gibt nach Verabschiedung des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit im Interesse an einer Vereinheitlichung der Spruchpraxis die bisherige ständige Rechtsprechung auf, dass die Beschwerdekammer keine eigene vom Erstgericht unabhängige Ermessensentscheidung zu treffen hat. Werden in einem Verfahren insgesamt zwölf Abmahnungen angegriffen, die in getrennten Schreiben vom selben Tag erklärt worden sind, ist dieses Verfahren unter Berücksichtigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Parteien nicht höher zu bewerten als ein Beendigungsrechtsstreit, so dass maximal 3 Bruttomonatsgehälter festzusetzen sind (Streitwertkatalog Ziffer I 2.2).

1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 05.06.2014, Az.: 3 Ca 452/14, abgeändert.

2. Der Streitwert für die Gebührenberechnung wird für das Verfahren auf EUR 4.065,63 und für den Vergleich auf EUR 8.673,34 (überschießender Vergleichswert: EUR 4.607,71) festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 42; GKG § 63; GKG § 68; RVG § 32;

Gründe:

I.