1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 05.06.2014, Az.:
2. Der Streitwert für die Gebührenberechnung wird für das Verfahren auf EUR 4.065,63 und für den Vergleich auf EUR 8.673,34 (überschießender Vergleichswert: EUR 4.607,71) festgesetzt.
I.
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