LAG Nürnberg - Urteil vom 20.05.2014
6 Sa 58/14
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 1; MTV Bayerische Metallindustrie vom 24.05.2002 § 25;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1068/12

LAG Nürnberg - Urteil vom 20.05.2014 (6 Sa 58/14) - DRsp Nr. 2016/3086

LAG Nürnberg, Urteil vom 20.05.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 58/14

DRsp Nr. 2016/3086

1. Es erscheint als sehr zweifelhaft, ob der Manteltarifvertrag für die bayerische Metallindustrie vom 24.05.2002 (TR 5/10 - 300a 110) ein "eigenständiges Urlaubsregime" für den tariflichen Mehrurlaub enthält mit der Folge, dass der tarifliche Mehrurlaub - im Gegensatz zum gesetzlichen Mindesturlaub - auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht bis zum Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres eingebracht werden konnte. 2. Selbst wenn auch der Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub nicht mit Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres verfallen wäre, hätte die Klägerin, die ab 01.05. des Folgejahres ihre Arbeitsfähigkeit wieder erlangt hatte, diesen übertragenen Anspruch mit dem Urlaubsanspruch für dieses Folgejahr und damit bis 31.03. des übernächsten Kalenderjahres - der tariflichen Einbringungsfrist - in Natur einbringen müssen.