1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 06.03.2013, Az:
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Soll-Arbeitszeit der Klägerin um die am 07.06.2012 dienstplanmäßig ausgefallenen 4 Arbeitsstunden in dem auf die Rechtskraft des Verfahrens folgenden Monat zu reduzieren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Die Parteien streiten über die Reduzierung der Sollarbeitszeit bei dienstplanmäßig freien Stunden an einem gesetzlichen Feiertag.
Die Klägerin ist bei der Beklagten auf der Basis des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 09.02.1990 (Bl. 41 d. A.) seit dem 01.04.1990 als Angestellte im Verwaltungsdienst beschäftigt.
Die Ziffer 2 des Vertrages enthält folgende Regelung:
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