LAG Nürnberg - Urteil vom 25.03.2014
5 Sa 487/12
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 03.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 7185/11

LAG Nürnberg - Urteil vom 25.03.2014 (5 Sa 487/12) - DRsp Nr. 2016/3084

LAG Nürnberg, Urteil vom 25.03.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 487/12

DRsp Nr. 2016/3084

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 03.09.2013, Aktenzeichen: 11 Ca 7185/11, in Ziffern 1. und 2. abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

4. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Lohnansprüche aus Annahmeverzug nach Ausspruch einer unwirksamen fristlosen Kündigung durch die Beklagten.

Der Kläger war seit dem 01.12.1999 bei der Beklagten zu 1. als Steuerfachangestellter beschäftigt. Das Bruttomonatsentgelt betrug € 1.840,65.

Mit Kündigungserklärung vom 11.11.2002 hat die Beklagte zu 1. das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt.

Gegen diese Kündigung hat der Kläger Feststellungsklage erhoben und im Rahmen dieses Verfahrens Annahmeverzugslohn für den Zeitraum vom 01.04.2003 bis einschließlich 31.01.2004 geltend gemacht.

Die arbeitsgerichtliche Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 11.11.2002 nicht aufgelöst worden ist, sowie die Verurteilung zur Zahlung von € 18.406,50 brutto abzüglich € 8.744,51 netto für den Zeitraum bis 31.01.2004 wurde rechtskräftig.