LAG Rheinland-Pfalz vom 10.05.1988
9 Sa 21/88
Normen:
KSchG § 1 ;
Fundstellen:
DB 1988, 2263
DRsp VI(614)119b

LAG Rheinland-Pfalz - 10.05.1988 (9 Sa 21/88) - DRsp Nr. 1992/11849

LAG Rheinland-Pfalz, vom 10.05.1988 - Aktenzeichen 9 Sa 21/88

DRsp Nr. 1992/11849

Betriebsbedingte Kündigung: grundsätzlich unzulässige Kündigung einer Halbtagskraft mit der Begründung, der betreffende ArbeitspIatz solle in einen Ganztagsarbeitsplatz umgewandeIt werden;

Normenkette:

KSchG § 1 ;

»... Unstreitig ist zwischen den Parteien, daß der von der Kl. bisher im Rahmen einer Halbtagsbeschäftigung ausgefüllte Arbeitsplatz nach dem 30. 9. 1987 mit einer Ganztagskraft besetzt werden soll. ... Die Umwandlung eines Halbtagsarbeitsplatzes in einen Ganztagsarbeitsplatz durch den ArbGeber stellt eine Unternehmensentscheidung dar, die bis auf eine Mißbrauchskontrolle grundsätzlich einer Überprüfung auf ihre wirtschaftliche Zweckmäßigkeit hin durch die Gerichte für Arbeitssachen entzogen ist (vgl. BAG, DB 1980, 1400). ...