LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.08.2012
2 Sa 214/12
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 09.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1267/11

LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.08.2012 (2 Sa 214/12) - DRsp Nr. 2012/19901

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.08.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 214/12

DRsp Nr. 2012/19901

Die Klage gegen eine Änderungskündigung muss schon deswegen erfolglos bleiben, wenn der Arbeitgeber bei einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung die veränderten Inhalte des Arbeitsverhältnisses (hier: Arbeitsort) durch Ausübung des Direktionsrechtes erreichen kann bzw. dieses Direktionsrecht bereits ausgeübt hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.02.2012 - 2 Ca 1267/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Änderungskündigung, erklärt mit Schreiben der A. vom 20.09.2011.

Der Kläger ist am 28.08.1981 geboren, ledig und kinderlos. Er ist seit dem 24.10.2003 ziviler Beschäftigter bei der A..

Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden und einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.050,62 EUR übt er eine Tätigkeit als Buffet-Kraft aus. Beschäftigungsdienststelle des Klägers ist die Army & Air Force Exchange Service A-Stadt Spangdahlem Consolidated Exchange. Im Einstellungsbogen (German Payroll/ Personnel System) ist in der Rubrik Facility Name/ Name der Dienststelle Duty Station/ Beschäftigungsort A-Stadt angegeben.