LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.08.2012
9 SaGa 6/12
Fundstellen:
NJW 2012, 8
NZA-RR 2013, 15
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ga 8/12

LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.08.2012 (9 SaGa 6/12) - DRsp Nr. 2012/19902

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.08.2012 - Aktenzeichen 9 SaGa 6/12

DRsp Nr. 2012/19902

Ein formularmäßig vereinbartes Wettbewerbsverbot unterliegt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses neben der Inhaltskontrolle nach § 74 a Abs. 1 HGB nicht noch zusätzlich einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.

Tenor

Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.03.2012, Az.: 9 Ga 8/12 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Verpflichtung des Beklagten, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot einzuhalten.

Die Klägerin produziert und vertreibt selbst seit dem Jahr 1999 und seit dem Jahr 2006 auch als Franchisegeberin "Die XY-Zeitung" als monatlich erscheinendes Informationsblatt mit Nachrichten und Anzeigen aus der jeweiligen Region. Das Blatt wird gegenwärtig in Rheinland-Pfalz und Hessen sowie in Teilen von Bayern und Sachsen herausgegeben und an die jeweils regionalen Haushalte kostenfrei verteilt.

Der Beklagte war seit 2004 bei der Beklagten als Mitarbeiter in der Vertriebsabteilung tätig und für den Vertrieb von Werbeanzeigen und Zeitungsartikeln zuständig. Seit 2009 lag dem Arbeitsverhältnis der unter dem 09.07.2009 unterschriebene und dem Beklagten übergebene, von der Klägerin unterzeichnete Vertrag zugrunde. Er enthält in § 8 ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das auszugsweise wie folgt lautet: