LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.08.2012
3 SaGa 9/12
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 39/12

LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.08.2012 (3 SaGa 9/12) - DRsp Nr. 2012/19903

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.08.2012 - Aktenzeichen 3 SaGa 9/12

DRsp Nr. 2012/19903

Ein Verfügungsgrund liegt im Falle einer beantragten Leistungsverfügung auf Zahlung von Annahmeverzugslohn nicht vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der ihm von dritter Seite zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel und des erhaltenen Arbeitslosengeldes seinen Lebensunterhalt anderweitig bestreiten konnte und er damit eine durch den Zahlungsverzug des Arbeitgebers etwa entstandene Notlage überbrückt hat.

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.05.2012 - 2 Ga 39/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Verfügungskläger begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Zahlung von Arbeitsentgelt für den Monat April 2012.

Der am 12. April 1952 geborene, verheiratete Verfügungskläger war bei der Verfügungsbeklagten aufgrund Arbeitsvertrags vom 24. August 2010 (Bl. 14 d.A.) seit 1. September 2010 als Autolackierer gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.432,00 EUR beschäftigt.