LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.09.2013
10 Sa 85/13
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 488 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 19.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 557/12

LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.09.2013 (10 Sa 85/13) - DRsp Nr. 2013/24867

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.09.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 85/13

DRsp Nr. 2013/24867

Rückzahlung vorfinanzierter Ausbildungskosten bei Arbeitgeberdarlehen zum Erwerb von Musterberechtigungen für Flugzeugtypenunangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch sofortige Rückzahlungspflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses "gleich aus welchem Grunde") 1. Eine Rückzahlungsklausel beinhaltet nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung, wenn es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen; Verluste aufgrund von Investitionen, die nachträglich wertlos werden, hat grundsätzlich die Arbeitgeberin zu tragen. 2. Hat der Arbeitnehmer die in seine Aus- und Weiterbildung investierten Betriebsausgaben auch dann zu erstatten, wenn die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich der Arbeitgeberin zuzurechnen sind, wird er mit den Kosten einer fehlgeschlagenen Investition der Arbeitgeberin belastet; sieht eine Vertragsklausel auch für einen solchen Fall eine Rückzahlungspflicht vor, berücksichtigt sie entgegen § 307 Abs. 1 BGB nicht die wechselseitigen Interessen beider Vertragspartner sondern nur diejenigen der Arbeitgeberin, so dass dadurch der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt wird.