LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.12.2001
8 Sa 90/01
Normen:
BGB § 315 ;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 08.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 354/00

LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.12.2001 (8 Sa 90/01) - DRsp Nr. 2003/5049

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.12.2001 - Aktenzeichen 8 Sa 90/01

DRsp Nr. 2003/5049

»Kommt der Arbeitnehmer einer angedrohten Versetzung durch den Arbeitgeber zuvor, indem er seinerseits eine weniger einschneidende Versetzung beantragt, kann er später die Unwirksamkeit dieser Versetzung nur dann unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der angedrohten Versetzung geltend machen, wenn er bei seinem eigenen Versetzungsantrag einen entsprechenden Vorbehalt hinreichend deutlich gemacht hat.«

Normenkette:

BGB § 315 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der langjährige Beschäftigungsort des Klägers in durch eine Versetzung nach Dortmund und eine weitere Versetzung nach Hannover rechtswirksam geändert worden ist.

Der Kläger (geboren 1971, ledig, kinderlos) ist seit 1988 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern im Raum Magdeburg als Lokführer beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 24/31.03.1992 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 03.04.1993, wonach auf das Arbeitsverhältnis die für die Deutsche Reichsbahn jeweils geltenden Tarifverträge Anwendung finden und der Kläger in VG VI b eingruppiert ist.