LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.04.2008
11 Sa 522/07
Normen:
BDSG § 6 b ;
Fundstellen:
NJ 2008, 575
Vorinstanzen:
ArbG Halberstadt, vom 29.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 431/07

LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.04.2008 (11 Sa 522/07) - DRsp Nr. 2008/18583

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.04.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 522/07

DRsp Nr. 2008/18583

»1. Es bleibt dahingestellt, ob nach der Neufassung des § 6 b BDSG eine verdeckte Videoüberwachung von Arbeitnehmern in Verkaufsräumen ausnahmsweise im Rahmen einer Interessenabwägung und Beachtung einer notwehrähnlichen Situation gerechtfertigt sein kann. 2. Ein Verstoß gegen § 6 b BDSG führt in einem Kündigungsschutzrechtsstreit nicht zu einem Vortragsverbot des Arbeitgebers betreffend Tatsachen, die mittelbar durch Auswertung einer unter Verstoß gegen § 6 b BDSG hergestellten Videoaufzeichnung erlangt worden sind. Bestreitet der Arbeitnehmer diese Tatsachen nicht, so sind sie nach dem im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz als unstreitiger Tatsachenvortrag zu berücksichtigen (entgegen OLG Karlsruhe 25.02.2000 - 10 U 221/99).«

Normenkette:

BDSG § 6 b ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.