LAG Schleswig-Holstein vom 14.06.1988
2 Sa 86/88
Normen:
BUrlG § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp VI(604)39Nr. 2
MDR 1988, 891

LAG Schleswig-Holstein - 14.06.1988 (2 Sa 86/88) - DRsp Nr. 1996/19010

LAG Schleswig-Holstein, vom 14.06.1988 - Aktenzeichen 2 Sa 86/88

DRsp Nr. 1996/19010

a. Für zusätzliche Zuwendungen aus Anlaß des Urlaubs wird in der Regel der Ausdruck »Urlaubsgeld«gewählt; dieses richtet sich im Zweifel nach dem Schicksal des Urlaubsentgelts; als besonderer Zuschuß, der dem Arbeitnehmer für die Möglichkeit einer besseren Erholung gegeben wird, ist ein solcher Teil erhöhter Vergütung für den Urlaub höchstpersönlic» und unterliegt auch dem Rückforderungsverbot. b. Hingegen gilt für die zusätzliche »Urlaubsgratifikation«nicht das Rückforderungsverbot, da der Urlaub auch bei Rückzahlung nur dieser Gratifikation bezahlter Erholungsurlaub bleibt.«

Normenkette:

BUrlG § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen
DRsp VI(604)39Nr. 2
MDR 1988, 891