LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 03.06.2003
4 TaBV 24/02
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 26.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 12 b/02

LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 03.06.2003 (4 TaBV 24/02) - DRsp Nr. 2006/2244

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.06.2003 - Aktenzeichen 4 TaBV 24/02

DRsp Nr. 2006/2244

Gründe:

I. Die Beschwerdeführer verlangen vom Beschwerdegegner die Erstattung von Reisekosten für eine Schulungsveranstaltung, an der der Bet. zu 2 teilgenommen hat.

Der Bet. zu 2 ist Mitglied des beim Antragsgegner gebildeten Betriebsrats. Er ist außerdem Mitglied im Gesamtbetriebsrat und war bei der Betriebsratswahl im Frühjahr 2002 im Wahlvorstand tätig. Der Betriebsrat verfügt seit dem Jahr 1999 über einen PC, der mit den Programmen Word, Excel und Powerpoint ausgestattet ist. Ein Internetzugang besteht für diesen PC nicht, jedoch für den PC des Gesamtbetriebsrats, der im selben Raum untergebracht ist. Eine durchgängige Ausstattung der Mitarbeiter des Antragsgegners mit EDV besteht derzeit nur im Verwaltungsbereich. In den Gruppen der betreuten Kinder und Jugendlichen sind PCs vorhanden, die auch über Internetzugänge verfügen. Ein Intranet ist bei dem Antragsgegner noch nicht eingerichtet.