LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 19.03.2014
3 Ta 36/14
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 18.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 19/13

LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 19.03.2014 (3 Ta 36/14) - DRsp Nr. 2014/7784

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.03.2014 - Aktenzeichen 3 Ta 36/14

DRsp Nr. 2014/7784

1. Eine Verfahrensgebühr ist für den Anwalt des Berufungsbeklagten bereits erstattungsfähig, wenn er den Empfang der Berufungsschrift bestätigt hat und anlässlich des Berufungsverfahrens beauftragt ist. Der Anfall einer Verfahrensgebühr setzt nicht voraus, dass der Anwalt einen Schriftsatz bei Gericht eingereicht hat.2. Eine volle 1,6 Verfahrensgebühr nach § 3200 VV RVG kann auch dann entstehen, wenn nach vereinbarter Berufungsrücknahme noch vor der tatsächlichen Rücknahme Zurückweisung der Berufung und Verlängerung der ablaufenden Berufungserwiderungsfrist beantragt wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 18.02.2014 - Az.6 Ga 19/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.