LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.06.2014
1 Sa 7/14
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2116 d/11

LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.06.2014 (1 Sa 7/14) - DRsp Nr. 2014/12766

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.06.2014 - Aktenzeichen 1 Sa 7/14

DRsp Nr. 2014/12766

Einzelfallentscheidung zur Sittenwidrigkeit der Vergütungsabrede eines EDV-Programmierers, der in einem Großhandelsunternehmen gearbeitet hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 28.11.2013 - 2 Ca 2116 d/11 - wird aufseine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vergütungshöhe und insbesondere, ob die an den Kläger gezahlte Vergütung sittenwidrig niedrig war.

Der 1977 geborene Kläger nahm im Jahr 1999 ein Studium der Elektrotechnik, Fachbereich Informatik und E-Technik an der FH Kiel auf. Im Jahr 2001 wechselte der Kläger in den Studiengang "Internet Science and Technology". Er erwarb dort diverse Übungs-, Labor- und Seminarscheine zuletzt im Jahr 2009. Das Studium ist bislang nicht abgeschlossen.