LAG Schleswig-Holstein - Beschluß vom 30.08.1993
4 TaBV 8/93
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 ; BetrVG § 74 Abs. 1, § 76 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 11.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 102/92

LAG Schleswig-Holstein - Beschluß vom 30.08.1993 (4 TaBV 8/93) - DRsp Nr. 2000/3939

LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 30.08.1993 - Aktenzeichen 4 TaBV 8/93

DRsp Nr. 2000/3939

1. War der Betriebsrat mehrfach an den Arbeitgeber mit der Bitte herangetreten, in Verhandlungen einzutreten, dieser der Bitte aber nicht nachgekommen, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. 2. Die Einigungsstelle ist jedoch offensichtlich unzuständig, wenn für einen verbindlichen Spruch der Stelle deshalb kein Raum ist, weil dem Betriebsrat in der Sache keine erzwingbare Begugnis zusteht, auf Höhe und Zweckbestimmung einer Leistung sowie auf den Personenkreis der Begünstigten Einfluß zu nehmen.

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 ; BetrVG § 74 Abs. 1, § 76 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Gründe: