LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.10.2014
5 Sa 87/14
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 22.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 587/13

LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.10.2014 (5 Sa 87/14) - DRsp Nr. 2014/18415

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.10.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 87/14

DRsp Nr. 2014/18415

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 22.01.2014, Az. 1 Ca 587/13, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Gutschrift von auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers in Abzug gebrachten Arbeitsstunden.

Der 57-jährige Kläger ist bei der Beklagten als Heilpädagoge beschäftigt.

Die Firma A. Finanz- und Personalkontor GmbH erledigt für die Beklagte als Dienstleisterin die Buchhaltung, hierzu zählt u. a. auch die Führung der Arbeitszeitkonten der Mitarbeiter. Sie buchte im Jahr 2012 für folgende Feiertage die vom Kläger geleisteten Arbeitsstunden doppelt in dessen Arbeitszeitkonto ein:

06.04.2012 (Karfreitag) 7,5 Stunden
09.04.2012 (Ostermontag) 7,0 Stunden
01.05.2012 (Maifeiertag) 7,5 Stunden
17.05.2012 (Pfingstmontag) 7,5 Stunden
03.10.2012 (Tag d. dt. Einheit) 8,0 Stunden
37,5 Stunden

Diesen Fehler bemerkte sie im Dezember 2012 und teilte sodann im Auftrag der Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 11.12.2012 Folgendes mit (Bl. 4 d. A.):

"...