Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 22.01.2014, Az.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Gutschrift von auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers in Abzug gebrachten Arbeitsstunden.
Der 57-jährige Kläger ist bei der Beklagten als Heilpädagoge beschäftigt.
Die Firma A. Finanz- und Personalkontor GmbH erledigt für die Beklagte als Dienstleisterin die Buchhaltung, hierzu zählt u. a. auch die Führung der Arbeitszeitkonten der Mitarbeiter. Sie buchte im Jahr 2012 für folgende Feiertage die vom Kläger geleisteten Arbeitsstunden doppelt in dessen Arbeitszeitkonto ein:
06.04.2012 (Karfreitag) | 7,5 Stunden |
09.04.2012 (Ostermontag) | 7,0 Stunden |
01.05.2012 (Maifeiertag) | 7,5 Stunden |
17.05.2012 (Pfingstmontag) | 7,5 Stunden |
03.10.2012 (Tag d. dt. Einheit) | 8,0 Stunden |
37,5 Stunden |
Diesen Fehler bemerkte sie im Dezember 2012 und teilte sodann im Auftrag der Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 11.12.2012 Folgendes mit (Bl. 4 d. A.):
"...
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