Die Parteien führen einen Kündigungsrechtsstreit.
Die 51-jährige Klägerin wurde bei der Beklagten mit Wirkung zum 01.03.1978 als "Reinmachefrau" eingestellt (Bl. 6 d. GA.). Ab dem 01.03.1980 wird die Klägerin durch entsprechende Vertragsänderung als "Stationsfrau" beschäftigt. Ihr Bruttogehalt beträgt z. Zt. Ca. EUR 1.800,--.
Die Beklagte beschloss, zur Kostenreduzierung den Reinigungsbereich zum 01.06.2003 an ein externes Unternehmen auszugliedern und allen Reinigungskräften zu kündigen. Tatsächlich übertrug die Beklagte die Reinigungsaufgaben mit Wirkung ab dem 01.08.2003 an ein Fremdunternehmen (Bl. 26 ff. d. GA.). Nach Anhörung des Betriebsrates am 08.05.2003 (Bl. 32 - 34 d. GA.), der der Kündigungsabsicht widersprochen hatte (Bl. 10 d.GA.), sowie erteilter Zustimmung des Integrationsamtes (Bl. 37 ff. d. GA.) kündigte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 27.06.2003 zum 31.12.2003 (Bl. 8 d. GA.).
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