Die Parteien streiten um die Zahlung von Arbeitslohn; streitig ist, ob der Anspruch des Klägers wegen Teilnahme an einem Warnstreik entfallen ist.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Die Arbeitszeit ist bei der Beklagten durch die Betriebsvereinbarung "Eigenverantwortliche, flexible Ar-beitszeit" (EFA) der D. M... GmbH geregelt, in der es u. a. heißt:
3.5 Arbeitszeitdauer
Die Dauer der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergibt sich aus dem Tarifvertrag und dem Arbeitsvertrag.
4.1 Betriebliche Ziele/persönliche Interessen
Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter bzw. jede Gruppe steuert unter Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Regelungen eigenverantwortlich die Arbeitszeit (einschl. Urlaub) so, dass die betrieblich vorgegebenen Ziele erreicht werden und die individuellen Bedürfnisse dabei Berücksichtigung befinden. ...
5.2 Speichergrenzen
Zur Flexibilisierung der Arbeitszeit wird ein individueller Zeitspeicher geführt, dessen Volumen - ohne zeitliche Beschränkung des Übertragungszeitraums - im
Maximum + 150 Stunden
Minimum - 150 Stunden bei Vollzeit
und
Maximum + 100 Stunden
Minimum - 100 Stunden bei Teilzeit
betragen kann. ...
5.5 Umwandlung von Zeitguthaben
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