LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 11.12.2003
1 Sa 361/03
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 43
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 15.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3017/02

LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 11.12.2003 (1 Sa 361/03) - DRsp Nr. 2005/21440

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen 1 Sa 361/03

DRsp Nr. 2005/21440

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Arbeitslohn; streitig ist, ob der Anspruch des Klägers wegen Teilnahme an einem Warnstreik entfallen ist.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Die Arbeitszeit ist bei der Beklagten durch die Betriebsvereinbarung "Eigenverantwortliche, flexible Ar-beitszeit" (EFA) der D. M... GmbH geregelt, in der es u. a. heißt:

3.5 Arbeitszeitdauer

Die Dauer der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergibt sich aus dem Tarifvertrag und dem Arbeitsvertrag.

4.1 Betriebliche Ziele/persönliche Interessen

Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter bzw. jede Gruppe steuert unter Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Regelungen eigenverantwortlich die Arbeitszeit (einschl. Urlaub) so, dass die betrieblich vorgegebenen Ziele erreicht werden und die individuellen Bedürfnisse dabei Berücksichtigung befinden. ...

5.2 Speichergrenzen

Zur Flexibilisierung der Arbeitszeit wird ein individueller Zeitspeicher geführt, dessen Volumen - ohne zeitliche Beschränkung des Übertragungszeitraums - im

Maximum + 150 Stunden

Minimum - 150 Stunden bei Vollzeit

und

Maximum + 100 Stunden

Minimum - 100 Stunden bei Teilzeit

betragen kann. ...

5.5 Umwandlung von Zeitguthaben