Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Verdachtskündigung mit sozialer Auslauffrist. Im Raum steht der Verdacht der Vorteilsannahme.
Der Kläger ist am ....1952 geboren und seit dem 05.12.1977, mithin seit 26 Jahren, bei der Beklagten bzw. deren Vorgängerin als technischer Angestellter beschäftigt. Er erhielt zuletzt rund 4.750,00 Euro brutto monatlich. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestelltentarifvertrag (
Der Kläger ist Dipl.-Ing./Architekt für Bauwesen. Im streitbefangenen Zeitraum war er im Landesbauamt ... u. a. für die Betreuung von Hochbaumaßnahmen im Bereich der Kliniken der C. zuständig.
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