LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.04.2004
4 Sa 319/03
Normen:
ERTV § 4 ; ERTV § 5 ; ERTV § 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 19.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 221 d/03

LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.04.2004 (4 Sa 319/03) - DRsp Nr. 2005/21465

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.04.2004 - Aktenzeichen 4 Sa 319/03

DRsp Nr. 2005/21465

Normenkette:

ERTV § 4 ; ERTV § 5 ; ERTV § 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung.

Der 1953 geborene Kläger, ein gelernter Elektromechaniker, ist seit dem 25. August 1973 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden durch arbeitsvertragliche Inbezugnahme die bei der Beklagten geltenden Tarifverträge Anwendung. Ausweislich des Vertrages zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 8. Juni 1991 war der Kläger seinerzeit eingruppiert in die Lohngruppe 8 a des Tarifvertrages Arbeiter. Nach dem damals geltenden Tarifvertrag richtete sich die Entlohnung von Arbeitern, die auf einem Arbeitsposten für Beamte beschäftigt waren, nach der Bewertung des Arbeitspostens, auf dem sie beschäftigt waren. Bei einer Beschäftigung auf nichtbewerteten Arbeitsposten mit Beamtentätigkeiten richtete sich die Entlohnung nach der Bewertung eines vom Tätigkeitsinhalt her vergleichbar bewerteten Arbeitspostens für Beamte. Wegen der Einzelheiten des damaligen § 5 "Entlohnung" des seinerzeit anzuwendenden Tarifvertrages wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 10 d. A.).