LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.12.2004
1 Sa 71/04
Normen:
KAT-NEK § 12 ; KAT-NEK § 70 ; BGB § 295 ; BGB § 615 Satz 1 ; SGB X § 115 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg - ö.D. - 1 Ca 1148/03 - 16.01.2004,

LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.12.2004 (1 Sa 71/04) - DRsp Nr. 2005/21441

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.12.2004 - Aktenzeichen 1 Sa 71/04

DRsp Nr. 2005/21441

Normenkette:

KAT-NEK § 12 ; KAT-NEK § 70 ; BGB § 295 ; BGB § 615 Satz 1 ; SGB X § 115 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche aus Annahmeverzug.

Die am ....1942 geborene Klägerin ist durch Dienstvertrag vom 20.03.1975 mit Wirkung ab 01.02.1975 von dem Beklagten als Diplompsychologin eingestellt worden; auf das Arbeitsverhältnis ist der KAT-NEK in seiner jeweils geltenden Fassung kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme anzuwenden.

Nach kurzer Beschäftigung in E... erfolgte eine "Abordnung gem. § 12 KAT" an die vom ... Kirchenkreis ... getragene Erziehungsberatungsstelle in S. . Die Klägerin hat ihren Dienst in S. mittwochs von 14:30 bis 21:30 Uhr und donnerstags von 8:00 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr versehen. Die weiteren 15 Arbeitsstunde arbeitete die Klägerin in ihrem Wohnort ... . Diese Zeit ist als Ausarbeitung vorgesehen.

Unter dem 08.11.1996 erhielt in die Klägerin ein Schreiben des ... Kirchenkreises..., in dem angeordnet wurde, dass sie ab 01.01.1997 ihre volle Arbeitszeit in S. abzuleisten hätte. Zugleich wurde die Klägerin in diesem Schreiben aufgefordert, Vorschläge zu unterbreiten, wie sie ihre Arbeitszeit auf die einzelnen Tage verteilen wolle. Vorschläge hat die Klägerin aufgrund ihrer generellen Ablehnung nicht gemacht.