LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.07.2004
2 Sa 13/04
Normen:
ArbGG § 72a ; MBG SH § 51 ; BAT § 53 Abs. 3 ; BAT § 55 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 29.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1115 e/03

LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.07.2004 (2 Sa 13/04) - DRsp Nr. 2005/21457

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.07.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 13/04

DRsp Nr. 2005/21457

Normenkette:

ArbGG § 72a ; MBG SH § 51 ; BAT § 53 Abs. 3 ; BAT § 55 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist.

Der Kläger ist am ...1952 geboren. Bei der Beklagten wurde er gemäß dem Arbeitsvertrag vom 24.08.1987 (Bl. 5 d. A.) mit Wirkung vom 01.09.1987 als technischer Angestellter eingestellt. Er ist als Umweltschutzbeauftragter im Fachbereich Stadtentwicklung und Bauen tätig und dem Fachbereichsleiter direkt zugeordnet. Ihm selbst waren Mitarbeiter nicht unterstellt. Ab dem Jahr 1999 hatte der Kläger Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen jährlich, und zwar im Jahr 1999 33 Arbeitstage, im Jahr 2000 31 Arbeitstage, im Jahr 2001 39 Arbeitstage und im Jahr 2002 bis zum 20.06.2002 82 Arbeitstage. Ab dem 26.06.2002 war er fortlaufend arbeitsunfähig erkrankt. Der von der Beklagten angeforderte Untersuchungsbericht des Amtsarztes vom 05.09.2002 (Bl. 44 d. A.) lautet wie folgt:

"Herr S. wurde am 22.08.2002 im Gesundheitsamt L. von mir ärztlich untersucht.