LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.04.2004
3 Sa 526/03
Normen:
ArbGG § 72a ; ZPO § 138 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 02.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1409/03

LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.04.2004 (3 Sa 526/03) - DRsp Nr. 2005/21462

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.04.2004 - Aktenzeichen 3 Sa 526/03

DRsp Nr. 2005/21462

Normenkette:

ArbGG § 72a ; ZPO § 138 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung.

Der Kläger ist zurzeit 32 Jahre alt und seit dem 11.01.1994 als Maschinenarbeiter bei der Beklagten tätig. Er erhält durchschnittlich 2.500,00 Euro brutto monatlich, ist verheiratet und seiner Ehefrau sowie 4 Kindern gegenüber unterhaltspflichtig.

Wegen eines psychischen Leidens ist der Kläger anerkannter Schwerbehinderter mit einem GdB von 50. Im Oktober 1996 wurde er deswegen stationär behandelt. Bis Juni 1999 stand er unter Betreuung, die durch Beschluss des Amtsgerichtes Hamburg-Harburg anlässlich seines verbesserten Gesundheitszustandes am 04.06.1999 aufgehoben wurde. Der Kläger arbeitete schwerpunktmäßig im Verpackungsbereich. Seit Februar 1999 wurde er aufgrund einer werksärztlichen Empfehlung statt im 3-Schichtbetrieb nur noch 2-schichtig und ohne Einsatz von Zeitdruck eingesetzt.

Ab 1998 stiegen die Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers nachhaltig an und wurden schließlich Ursache dieser Kündigung. Er war wie folgt arbeitsunfähig krank:

1998 51 Arbeitstage

1999 84 Arbeitstage

2000 134 Arbeitstage

2001 110 Arbeitstage

01.01.2002 bis 31.10.2002 146 Arbeitstage