I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil Arbeitsgerichts Gera vom 10.11.2016 (
II. Es wird weiter festgestellt, dass die einseitige Festlegung einer Jahresarbeitszeit i.H.v. 2.504,6 Stunden für das Arbeitsverhältnis des Klägers durch den Beklagten unwirksam ist.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit und die Festlegung einer Jahresarbeitszeit.
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